Änderung der Anlage zur Entgeltordnung für Kindertagesstätten der Stadt Göttingen zum 01.08.2023
Interfraktioneller Änderungsantrag an den Jugendhilfeausschuss zu TOP 6 am 16.02.2023
Der Jugendhilfeausschuss möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderung der Anlage zur Entgeltordnung für Kindertagesstätten der Stadt Göttingen zum 01.08.2023 zu überarbeiten, um eine Entlastung der Beitragsstufen 2 und 3 zuerreichen.
Begründung: Jährlich werden die Staffelstufen 1-7 gleichermaßen um 3% erhöht. Das ist besonders für Eltern, deren Einkommen im unteren Bereich liegt, eine große Belastung. Durch eine neue Berechnungsoll erreicht werden, dass untere Einkommen entlastet und höhere Einkommen belastet werden, ohne dass dabei Mehrkosten entstehen. So könnte die prozentuale Verteilung in den Staffelstufen 1-3 0% betragen, in der Staffelstufe 4 1%, in den Staffelstufen 5 und 6 wie geplant 3% sowie in der Staffelstufe 7 4%. Nach unseren Beispielrechnungen würde sich die Veränderung in etwa kostenneutral darstellen.
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Beschlussvorschlag: Der Änderung der beigefügten Anlage zur Entgeltordnung für Kindertagesstätten der Stadt Göttingen wird zugestimmt. Begründung: Durch die Anhebung der monatlichen Betreuungsentgelte zum 01.08.2023 um 3 % (sh. Tabelle A der Anlage), die sich auf alle Beitragsstufen bezieht, wird den gestiegenen Personal- und Sachkosten Rechnung getragen. Die Anhebung entspricht der fortgesetzten Praxis in den zurückliegenden Jahren. Durch die moderate und stetige Anpassung sollen größere Beitragssprünge in zukünftigen Jahren vermieden werden. Ab dem 01.08.2023 werden ebenfalls die Entgeltsätze für die Betreuung während der Randzeiten (bisher Sonderöffnungszeiten) angehoben (sh. Tabelle B der Anlage). Der Beitragssatz für die Randzeiten entspricht jeweils einem Achtel des Betreuungsentgeltes für die vierstündige Betreuung. Obwohl die Betreuung in Kindergärten aufgrund des § 22 Abs. 2 NKiTaG überwiegend beitragsfrei erfolgt, sind für die Betreuungsform weiterhin Beitragssätze erforderlich, da im Kindergarten auch Kinder betreut werden können, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragsfreistellung nicht erfüllen (Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die über 8 Stunden hinaus betreut werden). Die monatliche Verpflegungskostenpauschale (Buchstabe C) in der Anlage zur Entgeltordnung) wird nicht mehr beziffert, sondern künftig nach entsprechender Kalkulation des Fachdienstes 40.3 Küchenbetriebe erhoben. Die gesonderte Anlage stellt die neuen Sätze den bisherigen Sätzen gegenüber, so dass die konkreten Auswirkungen in den einzelnen Beitragsstufen nachvollzogen werden können.
Mit den vorliegenden Anpassungen erfolgt ebenfalls eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 3 % (sh. Tabelle F der Anlage). Damit soll vermieden werden, dass tarifliche Einkommenssteigerungen bei den Entgeltpflichtigen, deren Einkünfte knapp unter der jeweiligen Einkommensgrenze liegen, zu einem Wechsel in eine höhere Beitragsstufe führen.